Häufige Fragen

Eine Besitzstörung ist eine Störungshandlung, die den Besitz beeinträchtigt oder entzieht. Der Besitzstörer ist demnach Besitzverletzer oder Besitzentzieher. Eine Besitzentziehung liegt etwa vor, wenn ein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz auf fremden Grund abgestellt wird. Aber auch wenn die Zu- oder Abfahrt zum Parkplatz verstellt wird, wodurch die Benutzung erheblich erschwert oder gefährlicher wird, ist dies als Besitzstörung zu werten.
Die Dauer der Besitzstörung ist nicht von Bedeutung. Sogar ein kurzes Abstellen wird von der Rechtsprechung als ausreichend für eine Besitzstörung angesehen. Selbst eine sehr kurze Ladetätigkeit braucht der in seinem Besitz Gestörte nicht zu dulden. In dem Zusammenhang sei erwähnt, dass auch die Tageszeit für die Besitzstörung irrelevant ist. Parken außerhalb der Geschäftszeiten eines Einkaufszentrums ist demnach widerrechtlich, auch wenn die Geschäfte geschlossen sind – ebenso das Abstellen eines Fahrzeuges vor einer Garageneinfahrt.
Sollten Sie eine Grundstückseinfahrt oder eine Garageneinfahrt blockieren/ verparken, so ist dies grundsätzlich eine Besitzstörung. Wie lange die Ausfahrt in der Folge tatsächlich blockiert wurde, ist rechtlich ebenso nicht von Belang.
Die Wiederholungshäufigkeit hat keinen Einfluss auf die Besitzstörung. Es ist demnach weder erforderlich den Falschparker ein- oder mehrmals "abzumahnen", noch ihn mittels Hinweiszettel auf sein Vergehen aufmerksam zu machen oder persönlich darauf hinzuweisen.
Hinsichtlich des Befahrens von Liegenschaften judiziert das LG ZRS Wien, dass das Befahren eine Besitzstörung darstellt, wenn erkennbar ist, dass es sich um eine private Fläche handelt und diese öfters etwa zum Umkehren) benutzt oder befahren wird.
Es ist rechtlich unerheblich, wer das Fahrzeug gelenkt hat und wie lange dieses abgestellt war, haften Sie als Zulassungsbesitzer nach ständiger Judikatur (vgl. insbesonder 35 R 89/18z aber auch 34 R 173/13p, uva des LG ZRS Wien, 17 R 72/13d des LG Wr. Neustadt, 21 R 153/16g des LG St. Pölten,…) für Besitzstörungen mit dem auf Sie zugelassenen Fahrzeug.
Eine Besitzentziehung kann auch durch Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Grund entstehen, z.B. wenn der Wagen in einer öffentlichen Einfahrt abgestellt wird. Es genügt, dass der Eingriff eine privatrechtliche Auswirkung (Gebrauchsrecht am Parkplatz) hat. Die ungehinderte Zu- und Abfahrt zu einem Parkplatz stellt einen integralen Bestandteil des Besitzes an diesem dar. Es spielt also keine Rolle, ob die Störung von öffentlichem Grund ausgeht oder nicht.
Wird ein KFZ ohne Einverständnis des Berechtigten bzw. ohne Auftrag einer Behörde von seinem Standort abgeschleppt, begeht derjenige, der diese Entfernung durchführt oder veranlasst, selbst eine Besitzstörung. In diesem Fall stellt das Abschleppen eine rechtswidrige Handlung und eine sogenannte „überschießende Selbsthilfe“ dar. Abschleppen lassen ist in Österreich nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, z.B. falls staatliche Hilfe zu spät käme und wenn dabei die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden, wobei die diesbezügliche Beweislast auf Seiten der Person gibt, die die Abschleppung veranlasst. Abschleppen lassen ist demnach in der Regel unerlaubt und damit rechtswidrig – die Kosten hierfür müssten Sie als Beauftragender der Abschleppfirma zumeist selbst tragen.
Abhängig von der Anzahl der notwendigen Gerichtsverhandlung sowie deren Dauer ist bei Einleitung eines Besitzstörungsverfahrens mit Kosten von € 1000,- bis € 2.000,- und mehr für den Besitzstörer zu rechnen. Sohin ist es für den Besitzstörer günstiger, den Pauschalbetrag zum Verzicht auf die Klagsführung unserer Partnerrechtsanwälte zu bezahlen, um ein Gerichtsverfahren noch vermeiden zu können.
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich ein Foto anzufertigen, es reicht auch die Behauptung eines (glaubwürdigen) Zeugen. Wenn man jedoch ein Foto macht, ist die Beweislage um ein vielfaches einfacher. Ein Bild sagt eben mehr als 1.000 Worte (eines Zeugen). Ideal ist auch eine Datums- und Zeiteinblendung auf dem Foto.
Die Klagseinbringung hat binnen 30 Tagen ab der Kenntnis der Besitzstörung und des Störers zu erfolgen – da Sie den Störer jedoch nur Anhand eines Fotos zumeist nicht ohne entsprechende Halterauskunft iSd § 47 KFG identifizieren können, beginnt die entsprechende Frist erst mit unserer Intervention zu laufen.
Keine – das übernehmen wir für Sie und tragen auch das Risiko einer etwaigen Klagsführung wegen Besitzstörung!
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Grundsätzlich kann jeder Besitzer Besitzstörungsansprüche geltend machen. Es ist somit jedes Schreiben isoliert zu betrachten und können Sie seitens der Besitzer auch mehrmals geklagt werden.

Wir treten lediglich als Vermittler sowie Prozessfinanzierer auf und erbringen keinerlei wie auch immer geartete, rechtliche Beratung und übernimmt selbst ebenso keinerlei – weder gerichtliche noch außergerichtliche - Korrespondenz mit Besitzstörern oder Vertretung von Meldern (egal ob als natürlichen oder juristischen Personen) noch sonstige, in den Vorhaltebereich des § 8 RAO fallende und somit der österreichischen Rechtsanwaltschaft vorbehaltene Dienstleistungen, nimmt keinen wie auch immer gearteten Einfluss auf die Verfahrensgestaltung der Rechtsanwaltskanzlei.

Für über die bloße Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Störern hinausgehende, rechtliche Auskünfte, Beratungen, Stellungnahmen etc. können wir Ihnen auf Wunsch einen unserer österreichischen Partner-Rechtsanwälte vermitteln oder können Sie entsprechende Auskünfte, Beratungen, Stellungnahmen etc durch Konsultation eines eigene Wahlvertreters einholen.